Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ZIVILRECHT/731: Deutscher Anwaltverein begrüßt Musterfeststellungsklage (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. Mai 2018

DAV begrüßt Musterfeststellungsklage


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Musterfeststellungsklage für ein geeignetes Instrument, auch wenn er ein Konzept bevorzugt hätte, dass sich am KapMuG ausrichtet. Anders als im KapMuG sieht der Gesetzentwurf eine Parallelität von Musterfeststellungsklageverfahren und Individualklageverfahren vor. Ausgesetzt werden die Individualklageverfahren lediglich dann, wenn der Kläger seine Ansprüche im Klageregister anmeldet. Dadurch bleibt das Risiko divergierender Entscheidungen bestehen.

"Wichtig ist, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt - wer zuerst kommt, wird der Musterkläger - sondern dass das Gericht wie im KapMuG den geeignetsten Musterkläger auswählen darf. Daher muss auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen", erklärt Dr. Rupert Bellinghausen, Mitglied des Ausschusses Zivilrecht und Vorsitzender der DAV-Arbeitsgruppe "Sammelklage". Außerdem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur auf das Verhältnis Verbraucher - Unternehmer beschränkt werden.

Vielmehr sollte die Musterfeststellungsklage nicht nur Verbrauchern offen stehen. Von Masseschadensereignissen können auch andere Akteure, wie etwa Unternehmen, betroffen sein. Auch diese sollen den neuen Klageweg nutzen können. Gerade für Unternehmen wäre dies ein bedeutender Schritt.

Um möglichst in einem einzigen Musterfeststellungsverfahren sämtliche Feststellungsziele zu einem gleichen Lebenssachverhalt klären zu können, sollten diese gebündelt werden können. Auch der beklagten Partei sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren um Feststellungsziele zu erweitern. Wichtig ist ferner eine Zuständigkeitskonzentration der Verfahren vor einem Gericht. Musterfeststellungsverfahren sollten nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden können. Schließlich müssen das Verhältnis der Musterfeststellungsklage zum UKlaG und KapMuG sowie kollisionsrechtliche Fragen geklärt werden.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/18 vom 22. Mai 2018
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang