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ZIVILRECHT/734: Nachgebessert an den falschen Stellen - Enttäuschende Überarbeitung zum Musterfeststellungsgesetz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Juni 2018

Nachgebessert an den falschen Stellen: Enttäuschende Überarbeitung zum Musterfeststellungsgesetz


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält an seiner Kritik an dem Musterfeststellungsgesetz fest. Dieses wurde heute im Bundestag in zweiter und dritter Lesung behandelt und beschlossen. Trotz zahlreicher Beanstandungen schon bei der Anhörung im BT-Ausschuss Recht und Verbraucherschutz wurde zwar eine überarbeitete Version des Gesetzesentwurfs vorgelegt. Die Einwände des DAV und anderer Experten, fehlende Auswahlmöglichkeit der Gerichte und der Ausschluss von Unternehmen als Kläger, blieben jedoch weitestgehend ungehört. Bedauerlich ist, dass der Bundestag das Gesetz trotz einhellig festgestellter Mängel "durchgedrückt" hat. Grundsätzlich begrüßt der DAV zwar die Einführung einer Musterfeststellungsklage, deren Umsetzung hätte allerdings noch verbessert werden müssen.

"Den Bedenken, die geäußert wurden, wurde nicht hinreichend Rechnung getragen", so Dr. Carsten Salger, der als Mitglied der Arbeitsgruppe Sammelklage des DAV die Kritik in der Anhörung vorgetragen hat. Es wäre besonders wichtig gewesen, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt. Stattdessen käme nun eine Regelung zum Tragen, bei der die Klagen, die am selben Tag eingehen, verbunden werden. Der DAV hatte u.a. gefordert, dass das Gericht den geeignetsten Musterkläger auswählen sollte. Daher müsse auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen. Veränderungen habe es nun jedoch nur in minimalem Rahmen gegeben.

Außerdem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur auf das Verhältnis Verbraucher - Unternehmer beschränkt werden. Vielmehr sollte die Musterfeststellungsklage auch juristischen Personen offen stehen. Von Massenschadensereignissen können auch andere Akteure, wie etwa Unternehmen, betroffen sein. Auch diese sollten den neuen Klageweg nutzen können.

Eher als fadenscheinigen Kompromiss denn als große Neuerung sieht der DAV die Aussetzung des Verfahrens eines Unternehmens, bis zur Klärung einer ähnlich gelagerten Musterfeststellungsklage. "Die Unternehmen dürfen nun zwar von der Musterfeststellungsklage 'profitieren', es existiert jedoch gar keine rechtliche Bindungswirkung", so Salger.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/18 vom 14. Juni 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Juni 2018

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