Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → MEINUNGEN


STANDPUNKT/054: Demonstrationsverbot gegen Kurdischen Dachverband NAV-DEM rechtswidrig (Rote Hilfe)


Bundesvorstand Rote Hilfe e.V. - Pressemitteilung vom 07.02.2019

Demonstrationsverbot gegen Kurdischen Dachverband NAV-DEM rechtswidrig


Im seit März 2018 laufenden Verfahren des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurd*innen in Deutschland (NAV-DEM) gegen Vorwürfe des Innenministeriums wurde am 06.02.2019 das Urteil gefällt: Der Verband ist weder Teil der PKK noch deren Nachfolgeorganisation und auch nicht von dieser gesteuert. Deshalb ist NAV-DEM auch keine verbotene Vereinigung und seine Aktivitäten fallen so auch nicht unter das Vereinsverbot. Damit konnten alle Behauptungen des Innenministeriums erfolgreich abgewiesen werden. Doch nicht nur deshalb dürfte das gestrige Urteil richtungsweisend sein.

Denn die nun zurückgewiesenen Behauptungen waren zur Begründung eines Demonstrationsverbots im Februar 2018 herangezogen worden, das sich nun ebenfalls als rechtswidrig erwies. Die Polizei in Düsseldorf hatte die geplante Demonstration gegen den Krieg in Afrin nicht gestattet und dazu die angebliche Nähe von NAV-DEM zur PKK herangezogen. Da von seitens der Versammlungsteilnehmer*innen strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Vereinsgesetz zu erwarten seien, könne die Versammlung nicht stattfinden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte nun, dass das Recht der Versammlungsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe, weil einzelne Versammlungsteilnehmer möglicherweise gegen das Vereinsgesetz verstoßen und die Symbole verbotener Organisationen zeigen könnten. Eventuelle Verstöße gegen das Strafrecht dürften nicht zu einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogen werden, so das Gericht weiter.

"Die Rote Hilfe begrüßt das gestern in Düsseldorf gefällte Urteil, das sich klar gegen die willkürlichen Verbote kurdischer Versammlungen richtet", erklärt Anja Sommerfeld, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe. "Über die angebliche Nähe zur PKK oder gar die Diffamierung als verbotene Vereinigungen soll es Kurd*innen immer wieder unmöglich gemacht werden, von ihrem Versammlungsrecht und damit dem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen und über den Krieg in Rojava und der Türkei gegen die kurdische Minderheit zu informieren oder dagegen zu protestieren. Das ist inakzeptabel. Mit dem gestrigen Urteil wird solchen Versuchen nun zumindest theoretisch unmissverständlich Einhalt geboten. Wir hoffen, dass dieses Urteil endlich richtungsweisend ist und fordern ein Ende der Repression gegen kurdische Institutionen und Versammlungen."

Die Rote Hilfe ist eine strömungsübergreifende linke Solidaritätsorganisation, die sich auch für die Rechte der kurdischen und türkischen Linken in Deutschland einsetzt.

*

Quelle:
Pressemitteilung vom 07.02.2019
Bundesvorstand Rote Hilfe e.V.
Bundesgeschäftsstelle, Postfach 32 55, 37022 Göttingen
Telefon: 0551/770 80 08; Fax: 0551/770 80 09
E-Mail: bundesvorstand@rote-hilfe.de
Internet: www.rote-hilfe.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Februar 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang