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STANDPUNKT/086: Forderung angesichts der Corona-Krise - Kündigungsschutz muss auf Dauer gestellt werden (RAV)


Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. - 15.04.2020

RAV fordert angesichts der Corona-Krise: Kündigungsschutz muss auf Dauer gestellt werden


Die Bundesregierung hat auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst zügig reagiert und unter anderem eine schnelle Verabschiedung von Schutzvorschriften für Wohnungs- und Gewerbemieter*innen erwirkt. Allerdings konzentriert sich die Diskussion aktuell allein darauf, wie den Vermietern und Vermieterinnen die Mieteinnahmen zu 100 Prozent erhalten werden können. Die Frage nach einer gerechten Verteilung der Lasten der Corona-Krise wird nicht gestellt.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die neuen Schutzvorschriften bei näherer Betrachtung als unzureichend und ungerecht. Gerade bei Wohnraummieter*innen und Kleingewerbetreibenden werden die Probleme nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

»Eines ist schon jetzt klar: Auf die gesundheitliche Krise wird eine wirtschaftliche Krise folgen, und viele Menschen werden die aktuellen finanziellen Einbrüche später nicht ausgleichen können«, stellt der Berliner Rechtsanwalt Henrik Solf, Mitglied im ?Arbeitskreis Mietrecht? im RAV dazu fest.

Die neue Regelung soll nur bis zum 30. Juni 2022, also lediglich zwei Jahre, gelten. Solange sollen Mietrückstände aus der Zeit von April bis Juni 2020 nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden können. Das reicht zum Schutz der Mieter*innen vor dem Verlust der Wohnung oder des Gewerberaumes jedoch nicht aus. Es ist zu befürchten, dass viele Mieter*innen in Kurzarbeit, Kleingewerbetreibende oder Soloselbständige die wirtschaftlichen Folgen der Krise innerhalb von zwei Jahren nicht überwunden haben werden.

»Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Betroffenen in dieser Zeit die Rückstände nicht abtragen können. Es bedarf daher eines dauerhaften Kündigungsschutzes«, betont Carola Handwerg, Berliner Anwältin und ebenfalls im 'AK Mietrecht' tätig.

Wir fordern daher eine differenzierte Lösung:

Bei allen Gewerbe- und Wohnraummieter*innen sollte die Nachzahlung der Miete binnen zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage eine Kündigung heilen können - unabhängig davon, ob sie fristgerecht oder fristlos erklärt wurde. Dieser Schutz muss dauerhaft gelten. Gleichzeitig ist das Sozialrecht zu ändern: Mieter*innen, die aufgrund der Corona-Pandemie wegen Einkommenseinbußen ihre Miete nicht zahlen können, sollten einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden durch die Sozialleistungsbehörden haben. Derzeit steht die Mietschuldenübernahme lediglich in deren Ermessen. Für Gewerbemieter*innen mit bis zu zehn Beschäftigten muss zudem ein Fonds eingerichtet werden, aus dem etwaige Mietzuschüsse gezahlt werden können.

»Nur so kann verhindert werden, dass Mieter*innen nicht auch noch unter den Spätfolgen der Corona-Krise zu leiden haben«, so Rechtsanwalt Benjamin Raabe vom RAV. »Die krisenbedingten Kosten muss die Allgemeinheit tragen«.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 15. April 2020
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
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E-Mail: kontakt@rav.de
Internet: www.rav.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. April 2020

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