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KIRCHE/1350: Asylbewerberleistungsgesetz sollte abgeschafft werden (DBK)


Pressemitteilungen der Deutschen Bischofskonferenz vom 18.07.2012

Asylbewerberleistungsgesetz sollte abgeschafft werden

Vorsitzender der Migrationskommission, Bischof Trelle, begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichtes



In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegte Höhe der Leistungen für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge als verfassungswidrig eingeschätzt. Dazu erklärt der Vorsitzende der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Norbert Trelle (Hildesheim):

"Die Deutsche Bischofskonferenz hat seit langem Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz geübt. Unserer Auffassung nach diente es immer eher der Abschreckung als der angemessenen Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die den Status der Duldung haben. Ich bin deshalb froh, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet hat, unverzüglich eine deutliche Erhöhung der Leistungen für diese Personengruppen vorzunehmen. Unmissverständlich hat das Gericht klar gestellt: Die Leistungen müssen nicht nur die physische Existenz sichern, sondern auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Die Leistungen sind zudem regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die Menschenwürde-Garantie unserer Verfassung. Seine Aussage, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren ist, formuliert einen Maßstab, der für Regierung und Parlament auch bei anderen Fragen der Gestaltung von Zuwanderung eine verpflichtende Herausforderung beinhaltet.

Der Gesetzgeber sollte das Urteil des Verfassungsgerichtes zum Anlass nehmen, das Asylbewerberleistungsgesetz gänzlich abzuschaffen. Es gibt keinen sachlich überzeugenden Grund, warum Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge anders behandelt werden sollen als diejenigen, die Sozialhilfe erhalten. Tatsächlich wirkt die hier vorgenommene Unterscheidung diskriminierend - und dies erst recht, wenn im Asylbewerberleistungsgesetz Sachleistungen vorgesehen sind."


Zum Hintergrund:
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen für Asylbewerber, Menschen mit "Duldung" und jene, die einen besonderen Status (z. B. Bürgerkriegsflüchtling) haben. Seit 1993 wurde die Höhe der Leistungen nicht mehr an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten angepasst. Sie liegt damit zwischen 30 und 47 Prozent unter dem soziokulturellen Existenzminimum, das in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitssuchende festgelegt ist.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 113 vom 18. Juli 2012
Herausgeber: P. Dr. Hans Langendörfer SJ,
Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2012