Schattenblick →INFOPOOL →SPORT → FAKTEN

BERICHT/525: Freistehende Tore müssen ausreichend gegen Umkippen gesichert sein (DOSB)


DOSB-Presse Nr. 37 / 9. September 2008
Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)

Standfestigkeit ist gefragt

Freistehende Tore müssen ausreichend gegen Umkippen gesichert sein


"So darf ein Tor nicht fallen" lautete die Überschrift eines Artikels der Unfallkasse Rheinland-Pfalz bereits Mitte der 90er Jahre zum Problem der Standfestigkeit von beweglichen Kleinfeldtoren für Fußball oder Handball. Schwere Unfälle machen deutlich: Bewegliche Kleintore stellen eine besondere Gefahr dar, wenn man sie als Kletter- oder Turngerät bestimmungswidrig benutzt.

Ein unbefestigtes Tor führte nun erneut zu einem tödlichen Unfall. Hangeln an der Querlatte ist eine der Ursachen für schwere Unfälle. Die Verletzungen, die durch den Aufprall der Querlatte entstehen, liegen überwiegend im Kopf-, Hals- oder Brustbereich. Kleinfeldtore sind üblicherweise alle freistehenden, tragbaren Fußball- oder Handballtore unterschiedlicher Größe, egal, ob man sie im Freien oder in Sporthallen benutzt. Allen ist gemeinsam, dass sie nicht dauerhaft fest mit dem Boden verankert sind.


Sicherheitsbestimmungen

Der Verkehrssicherungspflichtige muss alle Maßnahmen ergreifen, die vor Unfallgefahren - nicht nur bei bestimmungsgemäßer, sondern auch bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung - schützen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt daher sowohl bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als auch bei Missbrauch der Tore. Neben der Sorge um den stets ordnungsgemäßen Zustand der Tore muss die Kommune als Betreiber einer Halle oder eines Sportplatzes auch dafür sorgen, dass die Tore ausreichend standfest sind. Sie verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie keine oder keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, die verhindern, dass bewegliche Kleinfeldtore auch infolge von bestimmungswidriger Nutzung umstürzen.

Auch die in den Hallen oder auf den Plätzen vorhandenen vereinseigenen Tore müssen standfest sein. Neben den vertraglichen Regelungen mit den Vereinen sind in der Hallen- oder Sportplatzordnung alle Nutzer auf die zu beachtenden Maßnahmen hinzuweisen.

Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt bei der Kommune. Für die Praxis ist ferner von Bedeutung, dass die Bestimmungen nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern auch für Erwachsene gelten. Das Alter der Betreffenden spielt also bei der Frage des Haftungsgrundes keine Rolle. Allerdings ist in der Regel das Mitverschulden um so größer, je älter derjenige ist, der ein Tor missbräuchlich benutzt hat.


Welche Maßnahmen sind erforderlich?

Platz- und Hallenwarte, aber auch Lehrkräfte und Übungsleiter kennen das Problem, das sich durch ständig wechselnde Standorte der Tore, insbesondere bei den Spielen verschiedener Jugendklassen auf den Sportstätten ergibt. Nach DIN EN 748 (Fußballtore) und DIN EN 749 (Handballtore) müssen freistehende Tore ausreichend gegen Umkippen gesichert sein. Bewegliche Handball- und Fußballtore sind ausreichend standfest, wenn sie beim Einwirken einer horizontalen Kraft von 1100 N auf die obere Mitte der Querlatte nicht kippen. Tore, die diese Prüfung nicht bestehen, sind zu sichern.

In der Halle kann dies mit Bodenhülsen oder mit Wandbefestigungen (Ösen, Ketten oder Seilen), die oberhalb von zwei Metern anzubringen sind, erfolgen. Im Außenbereich geben Bodenhülsen und fahrbare "Anti-Kipp-Sicherungen", die über den Bodenrahmen geklemmt und mit Sand gefüllt sind, dem Kleinfeldtor Halt. In spielfreien Zeiten ist darauf zu achten, dass die Tore z.B. durch Gegeneinanderstellen und Sichern mit Spiralschlössern oder durch Anlehnen an Einzäunungen oder Wände unzugänglich sind und nicht umfallen können.

An jedem Tor ist - gem. den genannten Normen - ein Warnschild anzubringen, das unter anderem darauf hinweist, dass das Tor ausschließlich für Ballspiele konstruiert ist und für keine andere Verwendung zur Verfügung steht; das Tor jederzeit gegen Umkippen zu sichern ist; es verboten ist, Netz und Torrahmen zu beklettern.


Auch Sportvereine stehen in der Pflicht

"Bei Sportvereinen haben die Trainer und Übungsleiter für die Sportteilnehmer dieselbe Aufsichtspflicht, wie die Sportlehrer im Unterricht. Dazu gehört auch, auf den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte zu achten und zu verhindern, dass die Sportler sich an einem ungenügend gesicherten Gerät verletzen", erklärt Ludger Lohmer aus der Abteilung Recht und Öffentlichkeitsarbeit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. "Zudem sollten die Trainer darauf achten, dass die Sportgeräte, auch wenn sie nicht dem Verein gehören, in einem ordnungsgemäßen Zustand und erforderliche Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind sowie Mängel abstellen oder weitergeben, um sie vom Eigentümer oder Verkehrssicherungspflichtigen beheben zu lassen."

Weitere Informationen finden Sie unter:
Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht (GUV_SI 8048)
Sportstätten und Sportgeräte (GUV-SI 8044).

Haben Sie Fragen? Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie in unserer Präventions-Abteilung:
02632-960-313, e-mail: info@ukrlp.de.


*


Quelle:
DOSB-Presse Nr. 37 / 9. September 2008, S. 31
Der Artikel- und Informationsdienst des
Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
Herausgeber: Deutscher Olympischer Sportbund
Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt/M.
Tel. 069/67 00-255
E-Mail: presse@dosb.de
Internet: www.dosb.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. September 2008