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RECHT/063: Höhere Recyclingquoten für EU (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Berlin, 22. Mai 2018

Kreislaufwirtschaft
Höhere Recyclingquoten für EU


Der Rat der Europäischen Union nahm in seiner heutigen Sitzung Änderungen zu sechs abfallrechtlichen Richtlinien an. Diese zielen insbesondere darauf ab, mehr Abfall zu vermeiden und das Recycling zu stärken. Die angenommenen Änderungen betreffen die Abfallrahmenrichtlinie sowie die Richtlinien zu Verpackungen, zu Deponien, zu Altfahrzeugen, zu Batterien und zu Elektro- und Elektronikaltgeräten.

Die in den Richtlinien formulierten Ziele, die von den Mitgliedstaaten in den nächsten Jahren erreicht werden müssen, sind zu Recht ambitioniert und werden für die meisten Mitgliedstaaten eine große Herausforderung darstellen. Ein wichtiges und intensiv diskutiertes Instrument zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft bilden die Recyclingziele für Siedlungsabfälle. Ab 2025 müssen mindestens 55% des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60% und ab 2035 65%. Die neue Berechnungsmethode wird dazu führen, dass die von Deutschland bisher gemeldete Recyclingrate von 67% zunächst auf einen niedrigeren Wert sinken wird, weil künftig nicht mehr die Ausgangsmenge für das Recycling, sondern das recycelte Material die Bemessungsgrundlage bildet.

Die maximale Deponierate darf ab 2035 nur noch 10% betragen. In Deutschland wurde die Deponierung unbehandelter Abfälle bereits 2005 beendet. Deutschland hatte sich in den Verhandlungen im Rat durchgängig für ambitionierte Ziele eingesetzt.

Die neuen rechtlichen Regelungen werden zu Veränderungen im deutschen Abfallrecht führen. Dazu ist mit Blick auf die grundlegende Abfallrahmenrichtlinie zunächst eine Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich.

Das Europäische Parlament hatte den Änderungsvorschlägen bereits am 18. April 2018 seine Zustimmung erteilt. Die neuen Richtlinien treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Den Mitgliedstaaten steht dann für ihre Umsetzung eine Frist von 24 Monaten zur Verfügung.

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Quelle:
Pressedienst Nr. 103/18, 22.05.2018
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMUB)
Arbeitsgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Mai 2018

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