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GESCHÄFTE/126: Bundesamt für Naturschutz warnt vor verbotenen Urlaubs-Souvenirs (BfN)


Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Pressemitteilung - Bonn, 18. Juli 2011

Bundesamt für Naturschutz warnt vor verbotenen Urlaubs-Souvenirs

- Jährlich werden 1500 Mitbringsel beschlagnahmt: Viele Korallen und Muscheln sind geschützt


Bonn, 18. Juli 2011: Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) warnt vor allen Ferntouristen vor Reise-Souvenirs, die von geschützten Tier- und Pflanzenarten stammen. Viele Touristen ignorieren oder verkennen die geltenden Schutzbestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), die nicht nur für die lebenden Tiere oder Pflanzen gelten. Auch Teile von geschützten Exemplaren und daraus gewonnene Erzeugnisse sind geschützt.

Immer mit Beginn der Reisezeit schnellen die Beschlagnahmezahlen der Zollämter in die Höhe, weil immer noch viele Touristen Souvenirs von geschützten Tieren und Pflanzen aus dem Urlaub mitbringen. Allein im letzten Jahr hat hier der deutsche Zoll mehr als 1500 Beschlagnahmen durchgeführt. In mehr als 80% dieser Fälle sind Touristen betroffen, die sich aus ihrem Urlaubsland ein Erinnerungsstück mitbringen wollten und dabei nicht bedachten, dass es sich unter Umständen um ein geschütztes Tier oder um eine geschützte Pflanze handelt. Häufigste Entschuldigung der Touristen ist dabei: "Ich habe es nicht gewusst!" Lebende Schildkröten, Steinkorallen, Elfenbeinschnitzereien, Ledererzeugnisse aus Reptilienleder, Kobras in Alkohol, Orchideen, Kakteen, Störkaviar, Arzneimittel mit Bestandteilen geschützter Tiere und Pflanzen; die Liste der beschlagnahmten Gegenstände ist nach Verabschiedung des Washingtoners Artenschutzübereinkommen (CITES) vor 35 Jahren noch immer viel zu lang.

Vielen Fernreisenden ist überhaupt nicht bewusst, dass manche Waren aus geschützten Arten nur produziert werden, weil es eine Nachfrage gibt, die den Markt bestimmt. Zwar kann man Reptilleder heute auch von speziellen Farmen erhalten und es können Kakteen und Orchideen in Gärtnereien vermehrt werden. Da man dies aber dem Gürtel oder der Pflanze nicht ansehen kann, schreibt das CITES-Abkommen genau vor, dass für den Transport über die Grenzen Genehmigungen, auch für gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, erforderlich sind. Erst wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat, darf die Reise beginnen. Das gilt auch für Strandfunde; da man der Koralle nicht ansehen kann, ob sie extra abgebrochen oder nur angeschwemmt wurde gelten die Beschränkungen auch für die am Strand gefundenen Korallen.

Welche Arten geschützt sind und welche Behörden im jeweiligen Land zuständig sind, kann auch über das Internet abgefragt werden. Auf der Homepage des BfN www.bfn.de finden sie diese Informationen und Links zu den wichtigsten anderen Seiten wie www.wisia.de, der Liste mit den geschützten Arten und www.cites.org, auf der alle Behörden zu finden sind.

Zusätzlich wurde besonders für Touristen das reich bebilderte Internetangebot www.artenschutz-online.de eingerichtet, in dem die Reisenden vor Ihrer Reise feststellen können, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus Ihnen in den verschiedenen Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten.


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Quelle:
BfN-Pressemitteilung, 18.07.2011
Herausgeber: Bundesamt für Naturschutz
Referat Presse/Öffentlichkeitsarbeit
Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Telefon: 0228/8491-4444, Fax: 0228/8491-1039
E-Mail: presse@bfn.de
Internet: www.bfn.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Juli 2011