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EUROPA/279: Kommission fordert Polen und Belgien zur Umsetzung der Luftqualitätsvorschriften auf (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 16. Februar 2011

Umwelt: EU-Kommission fordert Polen und Belgien zur Umsetzung der Luftqualitätsvorschriften auf


Polen und Belgien haben die geänderten EU-Vorschriften, mit denen die Verschmutzung auf ein Maß reduziert werden soll, das schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering hält, nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potocnik wird an Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt, während Belgien eine zweite solche Stellungnahme erhält. Bei Ausbleiben einer zufriedenstellenden Antwort kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit den Fällen befassen. Sollten Polen und Belgien ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Kommission diese Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof verklagen und bereits auf dieser Stufe eine finanzielle Sanktion beantragen, ohne dass der Gerichtshof für ein zweites Urteil angerufen werden muss.(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG (*) hätten die Mitgliedstaaten die Vorschriften vor dem 11. Juni 2010 in einzelstaatliches Recht umsetzen müssen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission darüber in Kenntnis zu setzen, wenn sie die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen haben.

Die Kommission wurde über keine Umsetzungsmaßnahmen unterrichtet und hat daher an Polen am 16. Juli 2010 ein Aufforderungsschreiben versandt. Da Polen immer noch nicht alle einschlägigen Maßnahmen mitgeteilt hat, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Die Kommission hat am 23. November 2009 ein Aufforderungsschreiben an Belgien gerichtet, nachdem dieses nicht über die Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen berichtet hatte. Am 28. Juni 2010 erging eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme (siehe IP/10/1414)(**). Da Belgien die Rechtsvorschriften immer noch nicht erlassen hat, versendet die Kommission nun eine zweite mit Gründen versehene Stellungnahme.

Beide Mitgliedstaaten haben zwei Monate, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Andernfalls könnte die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit den Fällen befassen.

Die Kommission legt großen Wert auf die zügige Umsetzung der EU-Vorschriften, insbesondere da unnötige Verzögerungen bei der Schadstoffverringerung zu einer weiteren Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können. Gemäß der neuen Politik kann die Kommission nun bereits bei der ersten Anrufung des Europäischen Gerichtshofs finanzielle Sanktionen beantragen, wenn ein Mitgliedstaat die EU-Vorschriften nicht fristgerecht in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Diese Politik wurde im November 2010 verabschiedet und ist am 15. Januar 2011 in Kraft getreten(2).


Hintergrund

Durch die Richtlinie 2008/50/EG (*) wurden die EU-Vorschriften zur Luftqualität geändert. Es wurde ein Grenzwert für Feinstaub-Schwebeteilchen, auch bekannt als PM2,5, eingeführt. Emissionsquellen für diese Partikel sind u. a. Dieselfahrzeuge, Industrieanlagen und Heizkessel in Haushalten. Mittlerweile gelten sie als die für die menschliche Gesundheit gefährlichsten Luftschadstoffe. Die bestehenden Luftquali­tätsnormen für sieben Luftschadstoffe[1] wurden durch die Richtlinie nicht geändert, doch wurde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung einiger dieser Normen in Bereichen eingeräumt, in denen dies Schwierigkeiten bereitet. Das betrifft auch die Grenzwerte für grobkörnigere Partikel (PM10), die 1999 festgesetzt wurden und seit 2005 verbindlich sind.


Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Siehe auch MEMO/11/86
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/86&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=fr

(1): Gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinie.
(2): Mitteilung über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1).

[1] Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Blei, grobkörnigere Partikel (PM10), Kohlenmonoxid, Benzol und bodennahes Ozon.

(*) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008L0050:de:NOT

(**) http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1414&format=HTML



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2011


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Quelle:
Pressemitteilung IP/11/172, 16.02.2011
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2011