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MELDUNG/386: CETA-Zusatzerklärungen - Interpretationshilfe löst nichts an Fallstricken in CETA (Global 2000)


GLOBAL 2000 / Friends of the Earth Austria - Wien, 6. Oktober 2016

GLOBAL 2000 zu CETA-Zusatzerklärungen: Interpretationshilfe löst nichts an Fallstricken in CETA

Bundeskanzler Kern muss berücksichtigen, dass Umwelt- und Verbraucherstandards in CETA keinesfalls gesichert sind


Gestern Abend wurden die Zusatzerklärungen zum CETA-Text fertig gestellt. Heidemarie Porstner, CETA-Sprecherin der Umweltorganisation GLOBAL 2000: "Diese Zusatzerklärungen sind eine reine Interpretationshilfe. Sie klingen wie die vagen Worte, die wir seit Jahren zu hören bekommen und ändern absolut nichts an der Problematik der Wirksamkeit der jeweiligen CETA-Kapitel. Die Fallstricke für Umwelt- und VerbraucherInnenschutz bleiben fest verwoben im CETA-Vertrag."

Größte Gefährdung der Standards liegt in der "Regulatorischen Kooperation"

Das Kapitel 21 im CETA-Vertrag zur "Regulatorischen Kooperation" ist unter anderem dasjenige, das sich am stärksten auf Umwelt- und Verbaucherschutz-Standards auswirken wird. In den Zusatzerklärungen gibt es einen winzigen Absatz dazu, der nichts anderes macht, als zu wiederholen, was ohnehin schon im Vertrag steht.

Heidemarie Porstner: "Genau das ist das Problem. Man kann hundertmal bekennen, dass Staaten ihr Recht auf Regulierung nicht verlieren, wenn in den jeweiligen Kapiteln Mechanismen verankert sind, die genau das torpedieren. Um wirklich Standards zu wahren und zu verbessern, müsste das gesamte Kapitel der Regulatorischen Kooperation geändert werden. Das Vorsorgeprinzip wird nicht einmal Alibi-halber erwähnt."

Folgende Punkte sind im Regulierungskapitel nach wie vor wirksam und gefährden den Erhalt und die Verbesserung von Standards:

  • Interessensvertreter der Industrie sollen frühzeitig in den Prozess der Gesetzwerdung auf EU- oder kanadischer Seite eingebunden werden, noch bevor die Vorschläge Parlamenten vorgelegt werden
  • Die regulatorische Kooperation sieht ein impact assessment vor, also eine Folgenabschätzung, in deren Rahmen Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz gegen ökonomische Faktoren abgewogen werden soll.
  • Diese Gleichbewertung steht dem in der EU geltenden Vorsorgeprinzip entgegen, wodurch bei berechtigter Annahme von Risiken für Mensch, Tier und Umwelt Stoffe vorbeugend verboten werden können. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können damit nicht gegen gesundheitliche Risiken aufgewogen werden.
  • Im Kapitel der Regulatorischen Kooperation und zahlreichen sektorenspezifischen Kapiteln (Bsp. Kapitel 25 zu Biotechnologie) zu wird der so genannte "risikobasierte" Ansatz gefordert, der in Kanada wie in den USA üblich ist. Verbote folgen erst bei Beweislage für einen bereits entstandenen Schaden. Auch dieser Ansatz läuft dem Vorsorgeprinzip zuwider.
  • Das Vorsorgeprinzip ist weder im Hauptkapitel der Regulatorischen Kooperation noch in den sektorenspezifischen Kapiteln explizit erwähnt.

Heidemarie Porstner: "Es kann auch durch Zusatzerklärungen nicht weginterpretiert werden, dass Standards an diversen Stellen im CETA-Vertrag nur allzu leicht ausgeheelt werden können.

Heidemarie Porstner: "Es kann auch durch Zusatzerklärungen nicht weginterpretiert werden, dass Standards an diversen Stellen im CETA-Vertrag nur allzu leicht ausgeheelt werden können. Es besteht weiterhin kein Schutz für Umwelt oder VerbraucherInnen. Der österreichischen Bundesregierung muss also klar sein, dass diese Zusatzerklärungen nichts daran ändern, dass CETA nicht zugestimmt werden kann."

Kanadisches Rechtsgutachten belegt rein interpretativen Charakter der Zusatzerklärungen

Gestern wurde das Rechtsgutachten eines der führenden kanadischen Wirtschaftsjuristen, Steven Shrybman von Goldblatt Partners LLP, das im Auftrag des Council of Canadians zur Einschätzung der Wirksamkeit von Zusatzerklärungen erstellt wurde, veröffentlicht. Es bestätigt, dass die so genannten "interpretativen Erklärungen" nichts am Kern des Abkommens ändern können.

Das Rechtsgutachten in englischer Sprache finden Sie unter:
http://bit.ly/2dqLyC3

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Quelle:
Presseinformation, 06.10.2016
Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000
Neustiftgasse 36, A-70 Wien
Tel: +43/1/812 57 30, Fax: +43/1/812 57 28
E-Mail: office@global2000.at
Internet: www.global2000.at


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Oktober 2016

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