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RECHT/107: Zur Neuregelung der Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom (Solarbrief)


Solarbrief 4/2008
Zeitschrift des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V.

Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom
Neuregelung in § 33 (2) EEG 2009

Von Susanne Jung - vom 03.12.2008, aktualisiert am 04.01.2009


&sect 55 (2) EEG 2009

Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25.01 Cent per Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.


Mit solarerwärmten Wasser zu duschen und zu heizen, wird von Besitzern solarthermischer Anlage aus psychologischer Sicht als besonders angenehm empfunden, erhält man doch den Lohn seiner Öko-Investition direkt als wohlig warmes Gefühl auf der Haut.

Ein ähnlicher psychologischer Investitionsanreiz könnte der Selbstverbrauch des auf dem Dach erzeugten Solarstroms sein. Leider war dies aus wirtschaftlicher Sicht bisher nicht ratsam, da Anlagenbetreiber nur dann eine nach EEG festgelegte Vergütung erhielten, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wurde. Diese Situation wird jedoch mit Inkrafttreten des neuen EEG zum 01.01.09 geändert.

Für Solarstromanlagen bis 30 kWp, die ab dem 01.01.2009 angeschlossen werden, bietet der Gesetzgeber in § 33 (2) künftig folgende Möglichkeit an: Anlagenbetreiber können ihren Solarstrom teilweise oder vollständig selbst verbrauchen und erhalten dafür eine festgelegte Vergütung (Inbetriebnahme 2009 = 25,01 Ct/kWh). Den nicht verbrauchten Anteil des erzeugten Solarstroms können sie weiterhin in das öffentliche Netz zum regulären Vergütungssatz (Inbetriebnahme 2009 = 43,01 Ct/kWh) einspeisen. Bedingung hierfür ist, dass der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe von Anlagenbetreibern oder Dritten selbst verbraucht wird und die Höhe des Verbrauchs exakt nachgewiesen wird.

In der Begründung zu § 33 (2) EEG 2009 heißt es hierzu:

Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom ist neu in das EEG aufgenommen worden und soll einen Anreiz setzen, Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen. Statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht, soll eine Eigenenergieversorgung erfolgen.

Die Vergütung für selbst genutzten Strom liegt 18 Cent niedriger als die in Absatz 1 und 2 für Anlagen mit einer installierten Leistung von 30 Kilowatt vorgesehene Vergütung. Grund für die niedrigere Vergütung bei einem Eigenverbrauch ist, dass der Durchschnittpreis für Endkunden nach Angaben des BDEW bei ca. 20 Cent pro Kilowattstunde liegt. Die Kosten, die der Kunde hätte, wenn er den Strom einkaufen würde, müssen bei einer Vergütung von selbst genutztem Strom abgezogen werden. Dies vermeidet übermäßige Gewinne für den Anlagenbetreiber und Kosten für die Stromverbraucher. Dadurch, dass bei der Eigennutzung von Strom letztlich ein geringerer Preis anfällt (da von der Vergütung nur 18 Cent und nicht die üblichen Kosten in Höhe von 20 Cent abgezogen werden), soll ein Anreiz für die Eigennutzung geschaffen werden.

Diese neue Möglichkeit des Eigenverbrauchs könnte für künftige Anlagenbetreiber auch aus finanzieller Sicht von Vorteil sein, denn bereits bei einem Strombezugspreis von 20 Ct/kWh ist es überlegenswert, den Strom selbst zu verbrauchen. Denn - die Summe aus vermiedenen Strombezugskosten (z.B. 20 Ct/kWh) und Eigenverbrauch-Vergütung (25,01 Ct/kWh) liegt bereits über der herkömmlichen Vergütung für Volleinspeisung (43,01 Ct/kWh). Wenn die Strombezugskosten in den nächsten Jahren weiter ansteigen, so wird sich die Summe aus diesen beiden Posten immer weiter erhöhen, da die Vergütung von 25,01 Ct je kWh Solarstrom-Eigenverbrauch die Dauer von 20 Jahren und x Monaten ab Inbetriebnahmezeitpunkt festgeschrieben ist.

Wichtig: Bei der Beurteilung der Rentabilität des Eigenverbrauchs von Solarstrom ist darauf zu achten, dass einige Stromversorger die Höhe der Strombezugskosten an die Verbrauchsmenge koppeln. Ein geringerer Strombezug aus dem öffentlichen Netz - hervorgerufen durch den Solarstrom-Eigenverbrauch - könnte mit höheren Strombezugskosten einhergehen. Es ist daher anzuraten, sich im Vorfeld umfassend zu informieren und solche Stromanbieter zu wählen, bei denen die Tarife unabhängig von der Strombezugsmenge festgelegt werden oder aber bei Niedrigbezug nur geringfügig wachsen.


Anlagenkonzept bei Eigenverbrauch

Wer sich für den Eigenverbrauch von Solarstrom interessiert, muss seine Solarstromanlage so konzipieren, dass der erzeugte Solarstrom in das Hausnetz eingespeist UND in das öffentliche Netz geleitet werden kann. Dieses Anlagenkonzept sollte optimalerweise bereits bei Installation der Anlage oder auch nachträglich innerhalb der nächsten 20 Jahre passieren. Die Anlage muss so installiert sein, dass der Wechselrichter direkt hinter den Solarmodulen angeordnet ist, um den erzeugten Gleichstrom vor Einspeisung in das Hausnetz in Wechselstrom umzuwandeln. Außerdem müssen genaue Nachweise erbracht werden, wieviel Solarstrom eigenverbraucht und wieviel eingespeist werden. Dazu wäre die in der nebenstehenden Graphik 1 gezeigte Anordnung der Zähleinrichtungen denkbar.

Solarzähler (Zs): insgesamt erzeugter Solarstrom
Einspeisezähler (Z1): in das öffentliche Netz eingespeister Solarstrom
Strombezugszähler (Z2): Strombezug aus dem öffentlichen Netz


Abrechnung bei Eigenverbrauch:

Immer dann, wenn man den Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbrauchen möchte, muss folgende Abrechnung durchgeführt werden:

(1) Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstrom
    = (Zs - Z1) * 25,01 Ct

(2) Abrechnung des netzeingespeisten Solarstrom
    = Z1 * 43,01 Ct

(3) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch das Energieversorgungsunternehmen)
    = Z2 * Strombezugskosten
(z.B. 20 Ct)

Der Einspeisezähler Z1 und der Strombezugszähler Z2 könnten z.B. auch durch einen einzigen Zähler abgedeckt werden, der beide Fließrichtungen getrennt erfasst. Diese Lösung ist anzuraten, da möglicherweise im vorhandenen Zählerschrank für zusätzliche Zähleinrichtungen kein Platz zur Verfügung steht und dann ein kostenintensiver neuer Zählerschrank vom Anlagenbetreiber angeschafft werden müsste. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dann auch das Energieversorgungsunternehmen das Recht hat, diesen Zweirichtungszähler zu stellen.

Allgemeine Infos zu Zähleinrichtungen finden Sie unter
http://www.sfv.de/stichwor/Stromzae.htm


Abrechnung des Solarstroms bei Volleinspeisung

Wenn Sie den erzeugten Solarstrom zeitweise nicht selbst verbrauchen möchten (z.B. wenn die Strombezugskosten unerwarteter Weise doch sinken), können Sie von der in § 8 Abs. 2 EEG 2009 festgelegten Regelung zur kaufmännisch-bilanzierten Durchleitung durch Arealnetze Gebrauch machen. Die Abrechnung wird - ohne Umbau der technischen Einrichtung - in folgender Weise durchgeführt:

(1) Abrechnung des erzeugten Solarstrom
    = Zs * 43,01 Ct

(2) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch den Energieversorgungsunternehmen)
    = Z2 - Z1 + Zs * Strombezugskosten (z.B. 20 Ct)


Solarstrom-Verbrauch durch "Dritte"

Der Gesetzgeber gibt in § 33 (2) EEG 2009 vor, dass auch dann der eigenverbrauchte Solarstrom in Höhe von 25,01 Ct/kWh vergütet werden soll, wenn er durch Dritte verbraucht wird, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Diese Lösung könnte für diejenigen interessant sein, die verschiedene Mietparteien im Haus oder weitere in der Nähe befindliche Stromverbraucher mit Solarstrom versorgen wollen. Denkbar wäre auch, dass man am Haus eine Solarstrom-Tankstelle für Elektroautos errichtet und den Strom zum Verkauf anbietet.


Steuerliche Behandlung bei Eigenverbrauch

Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, sich die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19% zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Im Gegenzug müssen sie die vom Netzbetreiber zzgl. der Einspeisevergütung ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt weiterreichen. Diese steuerliche Variante war für viele Anlagenbetreibern reizvoll, so dass rege davon Gebrauch gemacht wurde.

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird von den Finanzbehörden als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit eingestuft, da man regelmäßig gegen Entgelt Strom ins öffentliche Netz einspeist. Gestützt wird diese Annahme auch durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich vom 23.07.2001 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7104 21/01). In dem Schreiben heißt es u.a.: "... Soweit der Betreiber einer unter § 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. ..."

Da durch einen Eigenverbrauch von Solarstrom nur noch "gelegentlich" Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, könnte möglicherweise das Betreibern der Solarstromanlage von Finanzämtern nicht mehr als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit anerkannt werden.

Der SFV vertritt jedoch den Standpunkt, dass Anlagenbetreiber, unabhängig davon - ob sie ihren Strom selbst verbrauchen oder vollständig einspeisen - die Umsatzsteuer geltend machen können. Entscheidend ist alleine die Tatsache, dass regelmäßige Einnahmen erzielt werden, gleichgültig ob die 43,1 Ct/kWh bei Volleinspeisung oder die 25,01 Ct/kWh bei Eigenverbrauch.

Nach unserem Kenntnisstand laufen derzeit Gespräche zwischen dem Bundesumweltministerium, dem Finanzministerium und den Ländern, um eindeutige Anweisungen an die Finanzämter zu erarbeiten. Das BMU wird die Ergebnisse auf seiner Internetseite veröffentlichen. Auch der SFV wird weiter darüber berichten.


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Stromzähler Messwandler
Photovoltaik
EEG - gültig ab 01.01.09

Infos zu Zähleinrichtungen:
Stichwort: Stromzähler oder unter
http://www.sfv.de/stichwor/Stromzae.htm


Bildunterschriften der im Schattenblick nicht veröffentlichten Abbildungen der Originalpublikation:
Graphik 1: Abrechnung des Eigenverbrauchs


Viele Artikel aus dem Solarbrief befinden sich, neben der Möglichkeit, die Zeitschrift im PDF-Format vollständig herunterzuladen, auch als eigener Beitrag auf www.sfv.de. Da diese zum Teil ständig aktualisiert werden, empfiehlt sich bei Interesse ein zusätzlicher Blick auf die SFV-Website.

http://www.sfv.de/artikel/2008/foerderung_des_eigenverbrauchs_von_solarstrom.htm


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Quelle:
Solarbrief 4/2008
Herausgeber:
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
Bundesgeschäftsstelle
Herzogstraße 6, 52070 Aachen
Tel.: 0241/51 16 16, Fax: 0241/53 57 86
E-Mail: zentrale@sfv.de
Internet: www.sfv.de

Abopreis:
6 Euro/pro Solarbrief
Erscheinungsweise: vierteljährlich


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2009