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GENTECHNIK/752: Mitgliedstaaten sollen alleinzuständig über Anbau entscheiden können (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 13. Juli 2010

GVO: Mitgliedstaaten sollen alleinzuständig über den Anbau in ihrem Hoheitsgebiet entscheiden können


Die Europäische Kommission hat heute vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können.

John Dalli, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, bemerkte hierzu: "Die Kommission hat im vergangenen März versprochen, bis Ende des Sommers einen umfassenden Vorschlag für die künftige GVO-Politik der EU vorzulegen. Jetzt lösen wir dieses Versprechen ein. Mit den heute angenommenen konkreten Maßnahmen wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, frei über den Anbau von GVO zu entscheiden. Die bisherige Erfahrung mit GVO zeigt, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität benötigen, um die Koexistenz gentechnisch veränderter Organismen mit anderen Kulturarten wie Pflanzen aus konventionellem und ökologischem Anbau regeln zu können." Der Kommissar fügte hinzu: "Die Gewährung der Möglichkeit, aus anderen Gründen als der wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken über den Anbau zu entscheiden, erfordert auch eine Änderung der geltenden Vorschriften. Ich betone dabei, dass das EU-weite wissenschaftlich fundierte Zulassungssystem intakt bleibt." Er schloss mit der Bemerkung: "Dies bedeutet, dass eine sehr gründliche Sicherheitsprüfung und ein verschärftes Überwachungssystem beim GVO- Anbau Prioritäten sind und als solche rigoros verfolgt werden. Die Kommission ist entschlossen, noch vor Ende des Jahres Folgemaßnahmen zu treffen."

Ab sofort ein flexibleres Anbaukonzept:

Das bereits geltende strikte Zulassungssystem, das auf wissenschaftlichen, Sicherheits- und Verbraucherargumenten basiert, wird unverändert beibehalten.

Mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten neuen Möglichkeit, frei über den Anbau zu entscheiden, wird den Bürgern Europas deutlich gemacht, dass Europa ihren Bedenken hinsichtlich gentechnisch veränderter Organismen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, Rechnung trägt. Mit dem neuen Konzept soll das richtige Gleichgewicht erzielt werden zwischen der Beibehaltung eines EU-Zulassungssystems und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, frei über den GVO-Anbau in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Der Vorschlag steht in Einklang mit den politischen Leitlinien, die Präsident Barroso im September 2009 vorgestellt hat. Mit dieser Ergänzung der Rahmenregelung für GVO dürfte das GVO-Zulassungssystem wirksam funktionieren. Als erster Schritt im Rahmen der geltenden Regelung wird die heutige neue Empfehlung für Leitlinien zur Entwicklung nationaler Koexistenzmaßnahmen die Empfehlung von 2003 ersetzen.

In der früheren Empfehlung wurde ein direkter Zusammenhang zwischen der Einführung von Koexistenzmaßnahmen und der Einhaltung des 0,9 %- Schwellenwertes für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Nahrungsmittel, Futtermittel oder Produkte hergestellt, die für die Direktverarbeitung bestimmt sind. Den Mitgliedstaaten wurde angeraten, Koexistenzmaßnahmen (z. B. den Längenabstand zwischen GVO- und Nicht- GVO-Anbauflächen) auf die Einhaltung des 0,9 %-Grenzwertes für Spuren von GVO in anderen Kulturen zu beschränken.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass sich der potenzielle Einkommensverlust für Nicht-GVO-Erzeuger wie Öko-Erzeuger und mitunter konventionelle Erzeuger nicht auf die Überschreitung des Schwellenwertes für die Kennzeichnung beschränkt. In bestimmten Fällen kann das Vorhandensein von GVO in bestimmten Nahrungsmitteln Marktteilnehmer, die die Produkte als GVO-freie Nahrungsmittel anbieten möchten, schädigen.

Die unverbindlichen Leitlinien der neuen Koexistenz-Empfehlung bringen die in den geltenden Vorschriften (Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG) vorgesehene Möglichkeit, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen können, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen zu verhindern, besser zum Ausdruck. Dies gestattet auch Maßnahmen zur Begrenzung des GVO-Gehalts konventioneller Nahrungs- und Futtermittel auf Werte unterhalb des Kennzeichnungsschwellenwertes von 0,9 %. Die Empfehlung präzisiert auch, dass die Mitgliedstaaten "GMO-freie" Flächen ausweisen können, und gibt den Mitgliedstaaten bessere Leitlinien für die Entwicklung von Koexistenzkonzepten an die Hand. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird das Europäische Büro für Koexistenz weiterhin Bestpraktiken für die Koexistenz sowie technische Leitlinien für verwandte Bereiche ausarbeiten.

Rechtssicherheit für die Zukunft:

Der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/18/EG soll Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken über den GVO-Anbau entscheiden, Rechtssicherheit geben. Deshalb schlägt die Kommission vor, einen neuen Artikel 26b hinzuzufügen, der für alle GVO gelten soll, deren Anbau in der EU entweder im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten werden den GVO-Anbau in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil ihres Hoheitsgebiets beschränken oder verbieten können, ohne die für diesen Zweck vorgesehene Schutzklausel in Anspruch zu nehmen. Ihre Entscheidungen werden von der Kommission nicht genehmigt werden müssen, doch besteht die Verpflichtung, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission einen Monat vor der Einführung der jeweiligen Maßnahmen zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden auch die allgemeinen Grundsätze der Verträge und des Binnenmarktes einhalten und den internationalen Verpflichtungen der EU nachkommen müssen.

Das auf der wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken basierende Zulassungssystem der EU wird gleichzeitig beibehalten und weiter verbessert, damit der Schutz der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarktes für gentechnisch verändertes und nicht gentechnisch verändertes Saatgut sowie für gentechnisch veränderte und nicht gentechnisch veränderte Nahrungs- und Futtermittel gewährleistet sind.

Der Legislativvorschlag wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.


Für weitere Informationen siehe:
MEMO/10/325
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/325&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en

http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/index_en.htm

URL: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/921&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2009


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/921, 13.07.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juli 2010