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KIRCHE/033: Die Kirchen auf dem "Dritten Weg" (MIZ)


MIZ - Materialien und Informationen zur Zeit
Politisches Magazin für Konfessionslose und AtheistINNEN - Nr. 1/12

Die Kirchen auf dem "Dritten Weg"

von Ingrid Matthäus-Maier



Das Kirchliche Arbeitsrecht ist in die öffentliche Kritik geraten. Immer mehr Fälle von gekündigten Beschäftigten landen vor den Arbeitsgerichten. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat eine Kampagne zur Durchsetzung des Streikrechts in kirchlichen Sozialeinrichtungen ins Leben gerufen. Die Kirchen rechtfertigen unverdrossen den sogenannten "Dritten Weg". Aber ihre Begründungen, warum für die Kirchen und ihre Einrichtungen ein besonderes Arbeitsrecht gelten soll, das den Arbeitnehmern wesentliche Grundrechte vorenthält, können nicht überzeugen.


Einige Schlagzeilen der letzten Monate: Katholisches Krankenhaus in Düsseldorf entlässt Chefarzt, weil der als Geschiedener wieder geheiratet hat. Der Organist einer katholischen Gemeinde in Essen wird nach 13 Jahren entlassen, weil er eine außereheliche Beziehung hat. Eine Krankenschwester in der Diakonie tritt aus der Kirche aus: nach der Loyalitätsrichtlinie kann ihr sofort gekündigt werden, auch wenn sie ihren Dienst tadellos verrichtet. Eine Kindergärtnerin in einem katholischen Kindergarten in Königswinter wird entlassen, als sie nach der Trennung von ihrem Mann zu ihrem Freund zieht (welcher pikanterweise der CDU-Fraktionsvorsitzende ist). Einige Einrichtungen der Diakonie betreiben Lohndumping u.a. durch Ausgliederung: Als die Beschäftigten dagegen in Bielefeld oder Hamburg streiken, klagt die Diakonie auf Unterlassung. Homosexuelle werden in der Caritas nicht eingestellt bzw. bei Bekanntwerden entlassen. In Stellenausschreibungen der Kirchen und von Diakonie und Caritas wird offen die Mitgliedschaft in der Kirche als Voraussetzung für eine Einstellung gefordert. Ein geradezu skurriles Beispiel in der Ausschreibung des Bischöflichen Ordinariats Eichstätt: für eine Reinigungskraft in der Jugendstelle (Arbeitszeit: 1,5 Stunden wöchentlich): "Wir erwarten die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche sowie die Identifikation mit ihr und ihren Zielsetzungen." Könnte man über die das Staubtuch katholisch schwingende Putzfrau noch lachen, so sind die genannten Beispiele nur die durch Gerichtsurteile bekannt gewordenen schlimmen Formen eines Kirchlichen Arbeitsrechts, das etwa 1,2 Millionen Beschäftigten in Kirchen, Diakonie und Caritas grundlegende Arbeitnehmerrechte und gleich mehrere Grundrechte verwehrt.

Die Kirchen berufen sich zur Rechtfertigung auf den sog. "Dritten Weg". So wird (im Unterschied zum sog. "Zweiten Weg" mit Tarifverträgen, Gewerkschaften, Streikrecht, wie er in Deutschland üblich ist) das Sonderrecht eines kircheneigenen Arbeitsrechtssystems bezeichnet, in dem fundamentale Rechte den Beschäftigten vorenthalten werden. Insbesondere gilt nach § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes dieses nicht für die Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen.

Im Folgenden werden die 10 wichtigsten Behauptungen der Kirchen geprüft und bewertet, mit denen sie den "Dritten Weg" rechtfertigen.


1. Die Grundlage ergebe sich aus dem "kirchlichen Selbstbestimmungrecht" in Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Art. 140 des Grundgesetzes (GG) Bestandteil des GG geworden ist.

Art. 137 Abs. 3 WRV lautet: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze." Der Wortlaut zeigt eindeutig, dass es um "Selbstverwaltung", und nicht um Selbstbestimmung geht. In der Weimarer Zeit, in der ja dieser Artikel entstand, ging man davon aus, dass die Kirche ordnet und verwaltet, was zu ihrem Kompetenzbereich gehört. Damals war unstreitig: was zum Kompetenzbereich gehört, entscheidet selbstverständlich der Staat. Und dass dann innerhalb des Kompetenzbereichs der Kirchen die "für alle geltenden Gesetze" gelten, war auch klar.

Leider hat das Bundesverfassungsgericht bisher diesen Artikel gegen den klaren Wortlaut im Sinne eines "Selbstbestimmungsrechts" zugunsten der Kirchen ausgelegt. Die Frage ist, ob und wann das höchste Gericht diese Meinung ändert. Angesichts der enormen personellen Durchsetzung mit kirchennahen Richtern ist nicht sehr schnell mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen, obwohl es in den Untergerichten "rumort": sämtliche oben genannten Betroffenen haben ihre Prozesse gewonnen, zum Teil nach 13-jährigem Prozessieren.


2. Die Nichtgeltung des Betriebsverfassungsgesetzes sei verfassungsrechtlich geboten.

Dies ist eindeutig falsch aufgrund einer sehr einfachen Überlegung: In der Weimarer Zeit gab es seit 1920 ein Betriebsrätegesetz (ähnlich dem heutigen Betriebsverfassungsgesetz), das auch für die Kirchen und ihre Einrichtungen galt. Das heißt, dass Art. 137 Abs. 3 WRV und das damalige Betriebsrätegesetz gleichzeitig galten. Dann ist das selbstverständlich auch heute verfassungsrechtlich erlaubt. Erst unter der Adenauer-Regierung im Nachkriegsdeutschland wurde die Nichtgeltung des Betriebsverfassungsgesetzes eingeführt. Das kann und muss man korrigieren.


3. Die Beschäftigten in den Kirchen, Diakonie und Caritas hätten im Unterschied zu "normalen" Arbeitnehmern einen "Verkündigungsauftrag". Daher die unterschiedliche Behandlung.

Das mag für einen engen Kreis gelten wie Pastore oder Diakone. Da können sehr wohl Sonderrechte gelten wie in § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz für sogenannte Tendenzbetriebe. Ärzte, Krankenschwestern, Kindergärtner, Altenpfleger haben aber keinen Verkündigungsauftrag. Sie heilen Kranke, pflegen Alte, erziehen Kinder. Vom technischen Personal oder vom Hausmeister ganz abgesehen. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum die Beschäftigten von Diakonie und Caritas anders behandelt werden wie die von Arbeiterwohlfahrt (AWO) oder vom Paritätischen Wohlfahrtsverband. Für die letzteren gilt das Betriebsverfassungsgesetz zwar eingeschränkt, aber es gilt. Und zwar mit Sonderregelungen für die, die nun wirklich "Tendenzträger" sind. Auf den kirchlichen Bereich übertragen würde das bedeuten, dass das Betriebsverfassungsgesetz gilt gemäß Abs. 1 mit den Sonderregelungen für die Beschäftigten, die einen wirklichen Verkündigungsauftrag haben, also "verkündigungsnah" sind.


4. Zwischen dem "Zweiten Weg" und dem "Dritten Weg" gebe es doch keine so grundlegenden Unterschiede.

Eindeutig falsch. Die Gewerkschaft ver.di hat sehr detailliert nachgewiesen, dass im "Dritten Weg" grundlegende Rechte verwehrt werden: bei der Konfliktschlichtung, bei der Kündigung, beim Zugang der Gewerkschaften, beim Fehlen von Tarifverträgen, bei der Ahndung von außerdienstlichem Verhalten, beim Streikrecht. Übrigens: wenn die Kirchen wirklich meinten, es gebe keine so grundlegenden Unterschiede, hätten sie ja auch keinen Grund, wie der Teufel am Dritten Weg festzuhalten.


5. Das kirchliche Arbeitsrecht sei doch über die Jahre "gut gelaufen". Warum es dann ändern?

Das ist - was die Arbeitsbedingungen angeht - bis etwa 2003 wohl zutreffend, weil bis dahin überwiegend die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes übernommen wurden. Danach begann aber die Tendenz massiver Verschlechterung durch Lohndumping, Outsourcing etc. vor allem in der Diakonie. In der Sache selbst gab es nie eine "Parität" zwischen den Beschäftigten und den Kirchen bzw. Diakonie und Caritas.

Hinzu kommt, dass auch damals, als es angeblich "gut gelaufen" sei, das "Bestrafen" durch Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten (Wiederverheiratung, Kirchenaustritt, Homosexualität) gang und gäbe war. Wenn man berücksichtigt, dass Caritas und Diakonie in vielen sozialen Bereichen ein Quasimonopol haben, bedeutete und bedeutet das bis heute eine Zwangskonfessionalisierung, denn selbstverständlich will niemand durch einen Kirchenaustritt seinen Arbeitsplatz verlieren. In meinem unmittelbaren Bekanntenkreis gibt es mindestens drei Personen, die als Erzieherin, Kindergärtnerin und Krankenschwester seit Jahren ausgetreten wären, es aber wegen des dann drohenden Arbeitsplatzverlustes nicht können.


6. Grundrechte würden nicht verletzt. Ihre Einschränkung sei jedenfalls gerechtfertigt.

Dies ist offensichtlicher Unsinn. Man lese nur die zusprechenden Urteile (LAG Hamm, LAG Hamburg, Europäischer Menschengerichtshof). Verletzt werden Art. 4 GG (Religionsfreiheit, wozu auch das Recht gehört, keiner Religion anzugehören), Art. 3 (Gleichbehandlungsgrundsatz), Art. 9 (Koalitionsfreiheit und Streikrecht), mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 11 der Europäischen Sozialcharta, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


7. Streikrecht könne es in den genannten Einrichtungen nicht geben. Denn "Gott könne man nicht bestreiken".

Offensichtlich soll nicht Gott bestreikt werden, sondern konkrete Arbeitgeber. Art. 9 GG, in dem das Streikrecht verankert ist, muss auch im Bereich von Diakonie und Caritas gelten. Natürlich unter Wahrung des Wohls der Patienten und Heimbewohner, z.B. durch Notdienstvereinbarungen.


8. Das kirchliche Sonderrecht sei gerechtfertigt durch das finanzielle Engagement der Kirchen im sozialen Bereich.

Selbst viele Kirchenvertreter wagen nicht mehr, dies zu behaupten. Ist doch die sog. "Caritaslegende" spätestens im Violettbuch von Carsten Frerk unwidersprochen widerlegt. Auch die kirchlichen Krankenhäuser werden in der Regel vollständig durch die Krankenversicherung und die Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert. Gleiches gilt für die Pflegeheime. Bei den Kindergärten kann es im Einzelfall einen Zuschuss der Kirche bis etwa 10% geben. In dem anfangs geschilderten Fall der Kindergärtnerin in Königswinter zahlen die Stadt und die Eltern 100% der Kosten. Selbst das Grundstück hat die Stadt gestellt.

Übrigens: selbst wenn der Beitrag der Kirchen höher wäre, rechtfertigte das keine Grundrechtsverletzungen. Doch angesichts der minimalen Finanzierung ist das Verhalten der Kirchen erst recht unerträglich.


9. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.8.2006 rechtfertige in seinem § 9 ausdrücklich das Verhalten der Kirchen.

Das ist nicht der Fall. Aber tatsächlich ist der genannte § 9 AGG schon ein unglaubliches Stück Kirchenlobbyismus. Wieso?

Ähnlich wie beim deutschen Betriebsverfassungsgesetz gibt es zwei Regelungen: § 8 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen besonderer beruflicher Anforderungen. § 9 geht aber für Kirchen und Religionsgesellschaft weit darüber hinaus: "(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform ... auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Abs. l genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen ... von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können."

Schon die Wortwahl und der Hinweis auf das "Selbstbestimmungsrecht" zeigen, wer den Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Feder geführt hat. Selten hat sich die Macht der Kirchen in Deutschland in einem Gesetzgebungsverfahren so unverfroren gezeigt wie in dem Zustandekommen dieses § 9 AGG. So hat denn auch die EU-Kommission umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet mit der Begründung, § 9 AGG sei vom Wortlaut der Richtlinie nicht gedeckt. Es würde dazu führen, dass eine Religionsgemeinschaft eine bestimmte berufliche Anforderung allein aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts festlegen könnte, ohne dass diese bestimmte Anforderung in Bezug auf die konkrete Tätigkeit auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfüng unterworfen wäre. Diese Art der Umsetzung entspreche nicht den Vorgaben der Richtlinie. Leider ist das Vertragsverletzungsverfahren von der KOM am 28.10.2010 eingestellt worden. Man habe sich mit Deutschland darauf geeinigt, dass die Rüge zu § 9 AGG durch eine richtlinienkonforme Auslegung des AGG zu lösen sei. Dies zeigt aber meines Erachtens deutlich, dass § 9 tatsächlich nicht richtlinienkonform ist, denn sonst müsste die Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden.

Es zeigt aber auch den enormen politischen Einfluss der Kirchenlobbyisten in Deutschland, aber leider bis hin zu Europa. Schade, dass die Kommission sich mit der wachsweichen Erklärung zufriedengegeben hat. Aber immerhin: § 9 AGG muss jetzt richtlinienkonform ausgelegt werden!


10. Die Kirchen seien bereit, über den "Dritten Weg" zu reden.

Dies kann man vergessen. Vor allem die katholische Kirche hat ihre antiquierten, menschenverachtenden Moralvorstellungen auch gegen staatliches Recht immer wieder durchgezogen: nicht nur, dass Geschiedenen, die wieder heiraten, gekündigt wird. Auch die Position von Homosexuellen hat sich über die Jahrzehnte nicht verbessert. Lebten Schwule z.B. als Ärzte immer schon in der Furcht, entdeckt und sofort aus einem katholischen Krankenhhaus entfernt zu werden, so glaubten viele, dass mit der Abschaffung des § 175 StGB und der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft im staatlichen Recht die Diskriminierung und Verfolgung von Homosexuellen in Kirche und Caritas ein Ende haben würde. Weit gefehlt! Im Juni 2002 fügte die Deutsche Bischofskonferenz der "Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" einen Anhang an, in dem das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gebrandmarkt wurde, der die fristlose Kündigung nach sich ziehe.

Im letzten Herbst haben beide Kirchen ausdrücklich noch einmal bestätigt, dass sie am "Dritten Weg" festhalten und Tarifverträge, Streikrecht und Einhaltung der Grund- und Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten ablehnen.

Umso wichtiger ist, dass wir mit der Kampagne GerDiA aufklären. So wissen die wenigsten, dass die Kirchen im konfessionellen Krankenhaus, Altenheim, Kindergarten nichts oder fast nichts finanziell beitragen. Als die Menschen in Königswinter erfuhren, dass die katholische Kirche der Erzieherin gekündigt hat, aber zur Finanzierung des "katholischen" Kindergartens nichts beisteuert, brach ein Sturm der Entrüstung los. Dass außerdienstliches Verhalten wie die Wiederverheiratung Geschiedener zur Kündigung führt, darüber schüttelt die Mehrheit den Kopf. Die Kirchen verlieren immer mehr Prozesse. Muss denn erst jeder Betroffene mit erheblichem Prozessrisiko durch mehrere Instanzen klagen, bevor er recht bekommt?

Die Erfahrung zeigt: Nie in der Geschichte haben die Kirchen Privilegien freiwillig abgegeben. Es ist zu hoffen, dass der Bundestag, der sich in diesen Monaten mit dem Thema aufgrund eines überwiegend guten Antrags der Fraktion Die Linke mit dem Thema beschäftigen muss, auf die Argumente der Betroffenen hört. Für meine Partei hoffe ich, dass sie umsetzt, was in allen Grundsatzprogrammen der SPD bis 1989 stand: "Allgemein geltende Arbeitnehmerrechte müssen auch in Einrichtungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet sein."

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Quelle:
MIZ - Materialien und Informationen zur Zeit
Nr. 1/12, S. 3-8, 41. Jahrgang
Herausgeber: Internationaler Bund der Konfessionslosen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juli 2012